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Strafverfahren

 

Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungsakte zusammen mit der Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl dem zuständigen Strafgericht. Der Richter prüft nun, ob er den beantragten Strafbefehl erlässt bzw. die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zulässt.

 

Wird die Anklageschrift zugelassen, so ergeht ein Eröffnungsbeschluss. Damit beginnt das gerichtliche Strafverfahren.

 

I. Ihre Rechte im Strafverfahren

 

Im Strafverfahren haben Sie als Beschuldigter verschiedene Rechte. Diese sollen nachfolgend aufgeführt werden:

 

1. Verteidigungsrecht

 

Gemäß § 137 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

 

2. Anspruch auf rechtliches Gehör

 

Nach Art. 103 I Grundgesetz haben Sie als Beschuldigter im Strafverfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Hiermit wird sichergestellt, dass Sie nicht nur Objekt des Verfahrens sind. Sie sind berechtigt, selbst oder durch Ihren Strafverteidiger all das geltend zu machen, was den gegen Sie erhobenen Tatvorwurf ausräumen könnte.

 

3. Beweisantragsrecht

 

Als Beschuldigter haben Sie auch das Recht, Beweisanträge zu stellen. Hiermit haben Sie die Möglichkeit, Sie entlastende Beweismittel nicht erst in der Hauptverhandlung sondern bereits in dem davor liegenden Verfahrensstadium zu Ihren Gunsten in den Prozess einzuführen.

 

4. Anwesenheitsrecht

 

Als Angeschuldigter haben Sie das Recht, bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständigen anwesend zu sein. Dieses Anwesenheitsrecht dient der Wahrnehmung Ihrer Verteidigungsinteressen. Auf diese Art wird Ihnen ermöglicht, zu Zeugenaussagen, welche Sie belasten, Stellung zu nehmen. Sie können Zeugen auch selbst Fragen stellen.

 

5. Fragerecht

 

Im Rahmen einer richterlichen Vernehmung eines Zeugen hat Ihr Strafverteidiger, nicht Sie persönlich, ein Fragerecht. In der Hauptverhandlung hingegen hat auch der Angeklagte ein Recht, Zeugen und Sachverständigen persönlich Fragen zu stellen.

 

 

II. Der Strafbefehl

 

Ein Strafbefehl dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens. Mit ihm sollen Strafverfahren, welche leichtere Kriminalität zum Gegenstand hat, schnell, kostengünstig und ohne Hauptverhandlung abgehandelt werden.

 

Im Strafbefehlsverfahren kommt es also zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung, ohne dass eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Durch Strafbefehle können nur Vergehen und Ordnungswidrigkeiten abgehandelt werden.

 

1. Einspruch

 

Wurde Ihnen ein Strafbefehl zugestellt, können Sie persönlich oder durch Ihren Strafverteidiger gegen den Strafbefehl bei Gericht Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Bei nicht rechtzeitiger Einlegung des Einspruches gegen den Strafbefehl, wird der Strafbefehl rechtskräftig und ist dann nicht mehr „aus der Welt zu schaffen“.

 

2. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

 

Haben Sie die Frist von zwei Wochen für die Einlegung des Einspruches versäumt, ohne dass Sie hierfür ein Verschulden trifft, kann die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bestehen. Dies sollten Sie dringend einen Strafverteidiger prüfen lassen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist sodann innerhalb einer Woche nach dem Wegefall des Hindernisses, durch welches die zwei – Wochen – Frist versäumt wurde bei Gericht zu stellen.

 

3. Einspruch gegen das Strafmaß

 

Ihren Einspruch können Sie gegen den gesamten Strafbefehl oder nur auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. So können Sie beispielsweise den Strafausspruch akzeptieren und damit einräumen, dass Sie die Tat, so wie sie Ihnen im Strafbefehl vorgeworfen wird, zugeben, und nur gegen die verhängte Strafe vorgehen.

 

4. Hauptverfahren

 

Haben Sie Ihren Einspruch gegen den Strafbefehl form- und fristgerecht eingelegt, schließt sich hieran ein Hauptverfahren an. In diesem wird es einen Termin zur mündlichen Hauptverhandlung geben, zu welchem Sie erscheinen müssen.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de